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Ärger mit Erschaftssteuer

Wer sein Vermögen vererben möchte, kann dies nach eigenem Gusto jederzeit tun. Jedoch muss der Erblasser in Kauf nehmen, dass dafür unterschiedliche Steuern anfallen. Dagegen können die Erben klagen, die Erblasser jedoch nicht - wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nun noch einmal bekräftigte.

Im vorliegenden Fall wurden mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung führten die Richter an, dass die drei Kläger durch die beanstandeten Regelungen nicht selbst in ihrem Grundrecht zur freien Erstellung eines Testaments beeinträchtigt wären (Aktenzeichen: 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09). Zwar komme es zu einer finanziellen Belastung der Erben, nicht aber zu einer Aushöhlung der Testierfreiheit. Die Basis für eine Klage sei auch deshalb nicht gegeben, weil zum jetzigen Zeitpunkt unklar sei, ob die Erben tatsächlich in den Genuß des Nachlasses kommen werden. Darüber hinaus sei nicht zu erkennen, dass dieses Gesetz die potentiellen Erblasser zu einer Verlagerung ihres Vermögens ins erbschaftssteuerfreie Ausland oder zu einer Veräußerung vor dem Erbfall veranlasst.

 


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