AM TODESTAG:
Den Arzt /im Krankenhaus anrufen und einen Totenschein ausstellen lassen, denn der ist wichtig für die Sterbeurkunde (Standesamt).
Verwandte , Freunde und Nachbarn benachrichtigen.
Falls eine Aussegnung gewünscht wird, den zuständigen Pfarrer benachrichtigen.
Ein Bestattungsinstitut auswählen und beauftragen. Gesprächstermin vereinbaren für Art und Ablauf der Beerdigung, Trauerfeier, Todesanzeige, Tribut bei Longerlive...
Haustiere sollten versorgt werden oder gegebenenfalls ein neues Heim finden.
AM FOLGETAG:
Den Sterbefall beim Standesamt melden. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Einzugsgebiet der Todesfall eintrat (Vorzulegen sind: Personalausweis des Verstorbenen, Totenschein sowie bei Ledigen die Geburtsurkunde; bei Verheirateten die Heiratsurkunde, bzw. das Familienstammbuch).
Den Arbeitgeber des Verstorbenen informieren. Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten bestehen eventuell Rentenansprüche gegenüber der betrieblichen Unfallversicherung oder der Berufsgenossenschaft.
Falls vorhanden Beantragung der Auszahlung von Lebensversicherung(en) oder einer Sterbegeldversicherung.
Falls der Tod durch einen Unfall verursacht wurde, sollte die zuständige Unfallversicherung benachrichtigt werden.
IN DER ERSTEN WOCHE:
Den Mietvertrag kündigen bzw. umändern.
Wenn der Verstorbene im Heim untergebracht war: Heimplatz kündigen; klären, wann das Zimmer geräumt sein muss und für wie viele Tage noch welche Arten von Leistungen zu zahlen sind.
Bei der Post einen Nachsendeantrag (zum Erben oder an eine geeignete Person) einrichten
Verstorbene Rentenempfänger bei den Rentenstelle(n) und Pensionskassen abmelden.
Ein vorhandenes Testament zum Amtsgericht (Nachlassstelle/Nachlassgericht) bringen. Falls Immobilienbesitz oder Landwirtschaft vorhanden sind, Erbschein beantragen.
Der teure Erbschein wird nicht benötigt, wenn keine Immobilien und keine Landwirtschaft vorhanden sind, und außerdem ein Testament vorliegt. Auch bei großem Geldvermögen reicht den Banken dann eine Kopie des vom Amtsgericht eröffneten Testaments, und die Kosten für den Erbschein bleiben erspart.
IN DEN ERSTEN ZWEI WOCHEN:
Die Daueraufträge bei der Bank sollten gelöscht werden.
Kabelfernsehen, GEZ, Telefon und Internet kündigen bzw. abmelden. Kopien der Kündigungsbriefe bzw. Abmeldungen aufbewahren um später zu prüfen, ob die Kündigungen durchgeführt wurden.
Der Verstorbene sollte bei der zuständigen Krankenkasse abgemeldet werden (Versichertenkarte abgeben)
Die Gas, Strom, Wasserversorger informieren.
Je nach Familiensituation der Angehörigen sollte möglichst rasch eine Witwen-, Witwer-Rente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Oder anderweitige Möglichkeiten ausgeschöpft werden z.B. Renten aus Zusatzversicherungen (öffentlicher oder kirchlicher Dienst) Zahlung aus Pensionsfonds früherer Arbeitgeber (betriebliche Altersvorsorge), Riester-Rente, Rürup-Rente.
Den Verstorbenen bei der Krankenkasse abmelden und Krankenkassenkarte abgeben.
Bei Bezug von Leistungen einer Pflegeversicherung, den Tod des Versicherten melden
Abonnements und Mitgliedschaften des Verstorbenen kündigen oder auf ein anderes Familienmitglied ummelden.
INNERHALB EINES MONATS:
Fahrzeuge abmelden bzw. ummelden.
Versicherungen des Verstorbenen (z. B. Unfall, Haftpflicht, Hausrat, Rechtschutz) schriftlich kündigen, dabei eine schriftliche Bestätigung der Kündigung fordern.
Kabelfernsehen, GEZ, Telefon und Internet auf den Ehepartner ummelden oder kündigen
Versicherungen des Verstorbenen (Haftpflicht, Gebäude, Hausrat, Kfz, Rechtschutz) auf überlebenden Ehepartner oder Kind umschreiben oder kündigen.
Nachlassverzeichnis anfertigen: Liste aller Konten (mit Stand am Todestag) und des wertvollen Eigentums, außerdem Liste der noch offenen Rechnungen, der offenen Forderungen und der Kosten für die Beerdigung. Falls ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde, ist die Anfertigung des Nachlassverzeichnisses seine Pflichtaufgabe.
Wenn das Gewerbe bzw. die freiberufliche Tätigkeit aufgegeben wird, müssen Kunden und Lieferanten und soweit nötig das Finanzamt informiert werden. Das Gewerbe muss abgemeldet werden.